Die Begriffe „AVLB“, „AVB“, „Bedingungen“, „diese Bedingungen“, „hiermit“, „nachstehend“, „vorstehend“ und andere in einem ähnlichen Kontext verwendete Begriffe bezeichnen die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Der Begriff „Handelsware“ oder „Ware“ bezeichnet Pelletbrenner, Brennersätze, Steuerungen, Thermostate, Sensoren, Förderschnecken, Behälter, Ersatzteile und Zubehör sowie sonstiges elektrotechnisches Zubehör, das Gegenstand des vom Verkäufer ausgeführten Verkaufs ist.
Der Begriff „Verkäufer“ oder „verkaufende Partei“ bezeichnet die ISOL Sp. z o.o. in Piła.
Der Begriff „Käufer“ oder „kaufende Partei“ bezeichnet jedes inländische oder ausländische Rechtssubjekt (juristische oder natürliche Person), das beim Verkäufer Handelswaren erwirbt.
Der Begriff „Partei“ oder „Parteien“ bezeichnet die verkaufende und die kaufende Partei gemeinsam.
II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Die nachstehenden Bedingungen gelten für jedes Verkaufsgeschäft und jede Lieferung von Handelswaren zwischen dem Verkäufer und dem Käufer.
Diese Bedingungen gelten für die Parteien bei allen weiteren Transaktionen, unabhängig von deren Gegenstand.
Alle Änderungen, zusätzlichen Vereinbarungen, Aussetzungen oder Kündigungen der Bedingungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
Bedingungen, die mit den nachstehenden Bestimmungen unvereinbar sind, binden den Verkäufer nicht, auch wenn sie vom Verkäufer nicht ausdrücklich abgelehnt wurden. Solche Bedingungen binden den Verkäufer nur, sofern er einer abweichenden Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien schriftlich zustimmt. Fehler und offensichtliche Irrtümer sind für die Parteien nicht verbindlich. Insbesondere ist die Annahme jeglicher „Allgemeiner Einkaufsbedingungen“ der kaufenden Partei oder sonstiger Bedingungen oder Dokumente ähnlichen Charakters durch die Unterzeichnung einer Auftragsbestätigung oder anderer Dokumente, die auf diese Bedingungen Bezug nehmen, durch den Verkäufer ausgeschlossen.
III. VERTRAGSABSCHLUSS
Kataloge, Preislisten und andere an Kunden gerichtete Informationen stellen kein Angebot dar.
Die Handelsvertreter des Verkäufers handeln nur im Rahmen der ihnen erteilten Vollmachten. Der Verkäufer haftet nicht für Handlungen der Handelsvertreter, die den Umfang der ihnen erteilten Vollmacht überschreiten.
IV. LIEFERUNG
Bestellungen gelten als wirksam aufgegeben, wenn sie per E-Mail an die offiziellen E-Mail-Adressen des Verkäufers übermittelt und ihre Annahme vom Verkäufer per E-Mail bestätigt wurde. In Ausnahmefällen gelten Bestellungen als wirksam aufgegeben, wenn sie telefonisch über die offiziellen Telefonnummern der Mitarbeiter der Vertriebsabteilung übermittelt und ihre Annahme vom Verkäufer per E-Mail bestätigt wurde.
In der Bestellung sind alle nicht standardmäßigen Montagebedingungen anzugeben. Das Versäumnis, nicht standardmäßige Montagebedingungen anzugeben, sowie das tatsächliche Vorliegen solcher Bedingungen für die betreffende Ware schließt die Garantie aus.
Liefertermine werden vom Verkäufer in der Auftragsbestätigung des Käufers oder im Angebot des Verkäufers angegeben, sind jedoch geschätzte Termine und für den Verkäufer nicht verbindlich. Der Verkäufer wird alle Anstrengungen unternehmen, um Lieferungen innerhalb der vereinbarten Fristen durchzuführen, jedoch hängt die Einhaltung der Lieferfristen von der fristgerechten Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Käufer ab, einschließlich der Frist für die Annahme des Angebots oder die Aufgabe einer wirksamen Bestellung und die Übermittlung der erforderlichen Informationen sowie von der fristgerechten Erfüllung der Verpflichtungen der Vertragspartner oder Unterlieferanten des Verkäufers, die der Erfüllung der vom Verkäufer gegenüber dem Käufer übernommenen vertraglichen Verpflichtungen dienen. Alle vom Käufer gewünschten Änderungen können zu einer Verlängerung der Lieferzeit führen. Erzeugnisse/Handelswaren gelten als fristgerecht geliefert, wenn sie dem ersten Frachtführer übergeben oder vor Ablauf der vereinbarten Lieferfrist im Werk des Verkäufers als versandbereit gemeldet werden.
Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Zustellung der Bestätigung der Auftragsannahme an den Käufer oder mit dem Eingang der vereinbarten Anzahlung oder des Angelds auf dem Konto des Verkäufers, je nach den detaillierten Bestimmungen der Parteien, mit dem Vorbehalt, dass die Lieferfrist nicht früher beginnen kann als die Begleichung etwaiger ausstehender Zahlungen des Käufers an den Verkäufer. Hat der Käufer keinen Lieferort angegeben, so gilt die Frist als eingehalten, wenn die Ware am angegebenen Tag zur Auslieferung bereitgestellt wurde. Die Kosten der Lagerung der Ware von diesem Zeitpunkt bis zur Auslieferung trägt der Käufer.
Der Verkäufer haftet nicht für die Nichteinhaltung der Frist, wenn die Ursache der Nichteinhaltung höhere Gewalt oder andere vom Verkäufer unabhängige Umstände waren.
Bis zum Wegfall des Hindernisses kann der Verkäufer die Lieferung aussetzen oder einschränken oder vom Vertrag zurücktreten.
Im Falle der Aussetzung oder Einschränkung der Lieferung wird der Lauf der Lieferfrist hinsichtlich der gesamten oder eines Teils der ausgesetzten Lieferung bis zum Wegfall des Hindernisses ausgesetzt.
In keiner der oben genannten Situationen gilt, dass der Verkäufer seine Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, und dem Käufer steht kein Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsstrafen zu.
Jede Lieferung kann vom Verkäufer in Teilen ausgeführt werden. Die Bestimmung der Menge, Art und Frist obliegt dem Verkäufer.
Im Falle eines Rahmenvertrags über regelmäßige Lieferungen gilt jede einzelne Lieferung als gesonderter Kaufvertrag. Die Bestimmungen dieser Bedingungen über den Vertragsabschluss gelten entsprechend.
Wenn der Verkäufer sich mit der Ausführung einer einzelnen Lieferung verzögert oder wenn deren Ausführung unmöglich wird, kann der Käufer vom Vertrag hinsichtlich der übrigen Lieferungen zurücktreten, jedoch ohne Anspruch auf Schadenersatz für den ihm durch die Nichtausführung der Lieferungen durch den Verkäufer entstandenen Schaden.
Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die dem Käufer zuzurechnen sind, oder nimmt der Käufer die Lieferung nicht rechtzeitig ab, hat der Verkäufer nach eigenem Ermessen und ohne jegliche Haftung das Recht, die Erzeugnisse auf Risiko des Käufers einzulagern, sie zu den Bedingungen Ex WORKS zu fakturieren und dem Käufer die Lagerkosten in Rechnung zu stellen. Erfolgt die Lagerung in den Lagern des Verkäufers, betragen die Lagerkosten nicht weniger als 0,01 % des fakturierten Wertes pro Lagertag, beginnend mit dem Datum der Meldung der Versandbereitschaft. Der Verkäufer ist berechtigt, eine weitere Abnahmefrist zu setzen, und nach Ablauf dieser Frist ist er berechtigt, die Ware zu verkaufen oder beliebig darüber zu verfügen. Der Verkauf oder die anderweitige Verfügung über die Ware befreit den Käufer nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Forderung für die Ware. Der Verkauf oder die anderweitige Verfügung über die Ware befreit den Käufer nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der vom Verkäufer dem Käufer wegen Lagerung in Rechnung gestellten Forderung.
V. VERSAND
Bei einer Lieferung über einen Spediteur oder Frachtführer geht das Risiko des zufälligen Verlusts oder der Zerstörung der Ware mit der Übergabe der Ware durch den Verkäufer an den Spediteur oder Frachtführer auf den Käufer über; der Verkäufer haftet nicht für danach entstandene Verluste und Fehlmengen an der Ware selbst sowie an deren Verpackung. Wenn der Kunde die Ware selbst abholen möchte/abholt, erfolgt die Abholung auf der Grundlage EX WORKS gemäß INCOTERMS 2000. Wenn der Käufer nicht rechtzeitig, jedoch spätestens 2 Werktage vor dem Versand der Ware durch den Verkäufer, die Art und Beschaffenheit der Verpackung sowie das Transportmittel angibt, mit dem die Lieferung erfolgen soll, kann der Verkäufer nach eigenem Ermessen und mit der gebotenen Sorgfalt die Verpackung und das Transportmittel auswählen und den Vertragsgegenstand auf Kosten des Käufers an diesen versenden. Die Verpackung – ihre Art und Beschaffenheit – über das vom Verkäufer Bereitgestellte hinaus ist vom Käufer zusätzlich zu zahlen.
VI. PREISE
Die in Preislisten, Angeboten und Bestätigungen angegebenen Preise sind Nettopreise (ohne Mehrwertsteuer). Bei Änderung der geltenden Mehrwertsteuersätze ändert sich der Bruttopreis entsprechend. Zu jedem Nettopreis wird die Mehrwertsteuer hinzugerechnet, die der Käufer zusammen mit dem Nettopreis zu zahlen verpflichtet ist. Im Inlandsverkehr enthalten die Preislisten Preise in polnischen Zloty und sind Nettopreise. Der Verkauf erfolgt in Zloty. Im Auslandsverkehr sind die Preislisten in Euro angegeben und sind Nettopreise, und der Verkauf erfolgt in Euro. In Ausnahmefällen besteht im Auslandsverkehr die Möglichkeit eines Verkaufs in polnischen Zloty nach vorheriger Vereinbarung mit dem Verkäufer.
Die angegebenen Preise der Waren gelten für die Standardausführung des Geräts. Eine zusätzliche Gebühr kann erhoben werden, wenn zusätzliche technische Lösungen angewendet werden, sofern deren Anwendung aus technischer Sicht sowie nach Möglichkeit und Willen des Verkäufers möglich ist.
Der Preis enthält die Kosten für die Lieferung der Waren innerhalb des Landes am nächsten Werktag, gerechnet ab dem Versandtag, zu den Bedingungen CIP gemäß Incoterms 2000, deren Wert 1000 PLN netto übersteigt. Der Preis enthält nicht das Abladen der Produkte und das Hineinstellen in den Raum. Der Preis enthält auch nicht den vertikalen Transport innerhalb des Raumes.
Die Preise können nach Auftragserteilung und Vertragsabschluss geändert werden, wenn sich die Halbfabrikate des Verkaufsgegenstands, z. B. Motoren, oder begleitende Dienstleistungen, z. B. Spedition, ändern. Im Falle einer Preisänderung wird der Verkäufer den Käufer schriftlich darüber informieren.
VII. ZAHLUNGEN
Vom Verkäufer ausgestellte Rechnungen werden zu dem auf der Rechnung angegebenen Termin fällig. Als Zahlungstag gilt der Tag der Zahlung in bar, mit bestätigtem Scheck oder der Tag des Eingangs des Zahlungsbetrags auf dem Konto des Verkäufers; Zahlungen gelten nur dann als erfolgt, wenn sie vollständig geleistet wurden.
Fällt der Zahlungstermin auf einen arbeitsfreien Tag, kann die Zahlung am nächsten Werktag erfolgen.
Die Rechnung ist zugleich die erste Zahlungsaufforderung.
Vom Käufer geleistete Anzahlungen oder Vorauszahlungen für künftige Lieferungen stellen kein Angeld im Sinne des Zivilgesetzbuches dar, es sei denn, der Verkäufer bestätigt eine konkrete Zahlung schriftlich als Angeld.
Werden die vereinbarten Zahlungsfristen überschritten, können die rechtlichen Folgen des Verzugs (der Nichterfüllung der Zahlung) ohne Vorankündigung eingeleitet werden.
Verzögert sich der Käufer mit der Zahlung einer oder mehrerer Forderungen, kann der Verkäufer die Ausführung weiterer Lieferungen von der Begleichung der Zahlung oder der Stellung einer Sicherheit für solche Forderungen durch den Käufer abhängig machen. Der Verkäufer kann auch mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall werden alle Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber dem Verkäufer am Tag des Rücktritts des Verkäufers vom Vertrag sofort fällig.
In der Abrechnung zwischen den Parteien ist die Anwendung jeglicher gegenseitiger Aufrechnungen ausgeschlossen.
VIII. EIGENTUMSVORBEHALT
Die an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer Eigentum des Verkäufers.
Werden gegenüber dem Käufer von Dritten Ansprüche auf die Ware geltend gemacht, die Eigentum des Verkäufers ist, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen und alle Maßnahmen zum Schutz der Rechte des Verkäufers zu ergreifen. Bei Verletzung der vorgenannten Pflicht haftet der Käufer dem Verkäufer auf Schadenersatz.
Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers für die Ware ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers die gelieferte Ware unverzüglich und bedingungslos vollständig an den Verkäufer zurückzugeben.
Die Forderung und Rücknahme der Ware durch den Verkäufer bewirkt – soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben – keinen Rücktritt vom Liefervertrag, sondern dient lediglich als Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers gegenüber dem Verkäufer.
Die Kosten der Lieferung (Rückgabe) der Ware an den Verkäufer trägt der Käufer.
IX. HAFTUNG DER PARTEIEN
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Bestellung oder in den dem Verkäufer übermittelten Unterlagen enthaltenen Angaben ist der Käufer verantwortlich.
Haben die Parteien schriftlich die Lieferung von Produkten oder Materialien vereinbart, die nicht den Polnischen Normen oder anderen technischen oder Sicherheitsnormen entsprechen, haftet der Verkäufer nicht für daraus entstehende Schäden.
Für die Anwendungsmöglichkeiten und die Folgen der Verwendung der vom Verkäufer gelieferten Waren in bestimmten konstruktiven Lösungen des Käufers haftet der Käufer, auch wenn der Verkäufer als Berater oder Konsulent in die Vorbereitung der Konstruktion und des Endprodukts des Käufers einbezogen war.
Der Verkäufer haftet für die Möglichkeit und Richtigkeit der Anwendung seiner Waren in bestimmten Lösungen und Endprodukten des Käufers nur dann, wenn sich dies ausdrücklich aus den Vereinbarungen zwischen den Parteien ergibt. Der Verkäufer haftet jedoch nicht im o. g. Umfang, wenn der Käufer den ausdrücklichen Hinweisen, Empfehlungen und Anweisungen des Verkäufers nicht gefolgt ist.
Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer nicht für Mängel des Produkts oder der Ware, die der Käufer unter Verwendung der vom Verkäufer gelieferten Waren hergestellt hat.
Keine der Parteien haftet gegenüber der anderen für entgangenen Gewinn und jeglichen anderen Schaden, den die Partei infolge der Nichterfüllung des Vertrags/der Bedingungen oder deren nicht ordnungsgemäßer Erfüllung erleidet.
X. GARANTIE, GEWÄHRLEISTUNG, REKLAMATIONEN
Der Verkäufer gewährt eine Garantie auf die verkaufte Handelsware nach den in diesen Bedingungen und in der mit dem Gerät ausgegebenen Garantiekarte festgelegten Grundsätzen, wobei die AVLB im Falle einer Unstimmigkeit zwischen der Garantiekarte und den Bestimmungen dieser Bedingungen Vorrang haben. Das Fehlen einer Garantiekarte bedeutet jedoch das Fehlen einer Garantie für die betreffende Ware.
Die Garantiezeit beginnt mit dem Tag der ersten Inbetriebnahme des Vertragsgegenstands durch den Service des Verkäufers und endet mit Ablauf der in der Garantiekarte angegebenen Zeit bzw. bei Brennersätzen mit Ablauf von 36 Monaten, mit dem Vorbehalt, dass der Vertragsgegenstand einer jährlichen kostenpflichtigen Garantieinspektion durch den Service des Verkäufers unterzogen wird. Der Verkäufer erfüllt die Garantieverpflichtungen nur nach Vorlage der Garantiekarte durch den Käufer. Dem Käufer steht keine Garantie zu, wenn er die Garantiekarte bei der Reklamation nicht vorlegt.
Der Käufer verliert die Ansprüche aus der vom Verkäufer gewährten Garantie hinsichtlich der gesamten Ware bei Nichteinhaltung der in den der Ware beigefügten Dokumenten im Einzelnen genannten Garantiebedingungen, insbesondere wie: obligatorische technische Inspektionen, Betrieb der Geräte unter den richtigen Bedingungen, Bedienung der Geräte durch berechtigte Personen, Verwendung des richtigen Brennstoffs usw. Die in der Garantiedokumentation genannten Bedingungen ergänzen diese Bestimmung. Der Verkäufer erklärt, dass die an den Käufer gelieferte Ware den Qualitätsnormen entspricht, die im aktuellen Angebot der Firma ISOL Sp. z o.o. in Piła festgelegt sind.
Der Käufer oder der Frachtführer sind verpflichtet, die Ware zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe auf verborgene und offene Mängel sowie auf Mengendefizite zu untersuchen.
Vom Käufer oder Frachtführer ohne Vorbehalt angenommene Ware gilt als Ware ohne Mängel.
Wurde die Ware in einer Sammelverpackung ausgegeben, sind Mängel der Ware oder Mengendefizite bei der Übernahme der Ware vom Frachtführer zu melden.
Der Verkäufer gewährt polnischen Rechtssubjekten eine Garantie, die nur auf dem Gebiet Polens gilt – es sei denn, die detaillierten Bestimmungen der Parteien sehen etwas anderes vor. Das Verbringen der von einem polnischen Rechtssubjekt gekauften Ware ins Ausland führt zum Verlust der Garantie. Garantiereparaturen werden außerhalb Polens nicht durchgeführt. Alle Reparaturen, auch innerhalb der Garantiezeit, die außerhalb Polens durchgeführt werden, gehen zu Lasten des Käufers – es sei denn, die detaillierten Bestimmungen der Parteien sehen etwas anderes vor. Wenn der Käufer möchte, dass der Verkäufer eine Reparatur außerhalb Polens durchführt, ist eine solche Reparatur in vollem Umfang kostenpflichtig, einschließlich Teilen, Arbeit, Anfahrt und sonstigen Leistungen. Die Reparatur wird nach vorheriger Zahlung einer Anzahlung des Käufers auf die zukünftige Reparatur in Höhe der geschätzten Reparaturkosten durchgeführt.
Der Verkäufer führt die Garantiereparatur (sofern die Ware durch die Garantie gedeckt ist) in einer dafür angemessenen Zeit unter Berücksichtigung der Zeit für die Beschaffung der Ersatzteile und der zeitlichen Möglichkeit der Organisation eines Serviceteams durch. Der Verkäufer haftet nicht für etwaige Schäden, die dem Käufer durch einen Ausfall oder eine Funktionsstörung der Ware während der Garantiezeit und nach Ablauf der Garantiezeit entstehen.
Die Garantie umfasst nicht das Durchbrennen von Motoren, Steuerungen oder einen Brand aus jeglichem Grund.
Die Garantie umfasst ausschließlich Produkte, die unter Standardbedingungen verwendet und montiert werden. Die Garantie ist ausgeschlossen, wenn die Produkte unter nicht standardmäßigen Bedingungen montiert werden. Als nicht standardmäßige Bedingungen gilt die Montage von Brennern, Förderschnecken und Steuerungen an Orten, die Korrosion oder ungünstigen klimatischen oder Witterungsbedingungen ausgesetzt sind. Die Kosten aller Art von Reparaturen sowie der Lieferung der Geräte zum Service, die unter nicht standardmäßigen Bedingungen verwendet oder betrieben werden, trägt der Käufer. Der Verkäufer übernimmt im Rahmen der Garantie keine Kosten für das Anheben und Absenken von Geräten aus mehr als 3 m Höhe über dem Boden sowie sonstige Kosten im Zusammenhang mit einem solchen Gerät und mit Reparaturen solcher Geräte. Der Verkäufer übernimmt keine Kosten für das Herausziehen und Einbauen aus/in geschlossenen Räumen, für das Herausziehen und Einbringen in Räume unter der Erdoberfläche. Das Risiko der Montage, der Nutzung und des Betriebs des Geräts unter nicht standardmäßigen Bedingungen trägt der Käufer – auch im Hinblick auf die Garantie, die unter solchen Bedingungen ausgeschlossen ist.
Der Verkäufer kann für Produkte, die unter nicht standardmäßigen Bedingungen montiert und verwendet werden, gegen Entgelt und auf der Grundlage eines gesondert unterzeichneten Vertrags über eine Garantie unter nicht standardmäßigen Bedingungen eine zusätzliche Garantie gewähren.
Die Garantie umfasst keine zusätzlichen Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Montage des Geräts stehen, z. B.: Kosten der Produktionsunterbrechung/des Stillstands beim Käufer oder dessen Käufer, Kosten der Verkehrsunterbrechung usw.
Die Gewährleistung ist durch diese Bedingungen/diesen Vertrag ausgeschlossen.
Sollte der Käufer eine Störung oder einen Mangel melden, der nach seiner Auffassung der Garantie unterliegt, und sich infolge der Überprüfung durch den Verkäufer herausstellen, dass die Ware nicht beschädigt ist oder der Mangel oder die Beschädigung nicht im Rahmen der Garantieansprüche reparierbar ist, ist der Käufer verpflichtet, die durchgeführte Reparatur zu bezahlen und die Transportkosten des der Garantie unterliegenden Gegenstands zum Sitz des Verkäufers und von diesem Sitz zum Sitz des Käufers oder an einen anderen vom Käufer angegebenen Ort zu übernehmen, oder die Transportkosten in beide Richtungen zu übernehmen, falls die Reparatur aus irgendeinem Grund nicht durchgeführt wird. War der Transport der Ware nicht möglich und sollte die Reparatur am Standort des Geräts durchgeführt werden, übernimmt der Käufer die Kosten der Anfahrt des Service zum Gerät vom Sitz des Verkäufers zum Standort der Ware. Der Käufer übernimmt auch die Kosten der Servicearbeit, der verbrauchten Materialien und der ausgetauschten Teile gemäß der aktuellen Preisliste des Verkäufers.
Der Garantiegeber übernimmt die Kosten von Garantiereparaturen ausschließlich für Geräte, die auf dem Gebiet Polens verwendet und montiert werden. Außerhalb Polens erlischt die Garantie – es sei denn, die detaillierten Bestimmungen der Parteien sehen etwas anderes vor.
XI. RÜCKTRITT DES KÄUFERS VOM VERTRAG
Außer in den im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Fällen des Rücktritts vom Vertrag können die Parteien den Vertrag einvernehmlich auflösen. Im Falle der Vertragsauflösung ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die mangelfreie Ware, die Gegenstand der Lieferung war, zurückzunehmen. Stimmt der Verkäufer jedoch dem Rücktritt des Käufers vom Vertrag und der Rücknahme der Bestellgegenstände zu, trägt der Käufer die Kosten der Lieferung der vom Verkäufer zurückzunehmenden Ware.
Im Falle des Verzichts des Käufers auf den Kauf der bestellten Ware, des Rücktritts des Käufers vom Vertrag oder des Rücktritts des Verkäufers vom Vertrag aus Verschulden des Käufers zahlt der Käufer dem Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des Bruttobestellwerts. Der Käufer zahlt die Vertragsstrafe nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch den Verkäufer.
XII
Der Käufer erklärt, dass er sich der straf- und zivilrechtlichen Haftung für Handlungen unlauteren Wettbewerbs bewusst ist, die im Gesetz vom 16. April 1993 über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs festgelegt sind, insbesondere folgender Pflichten:
keine Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis des Verkäufers im Sinne von Art. 11.4 des oben genannten Gesetzes darstellen, zu verbreiten, offenzulegen oder zu nutzen; sowie
kein Rechtssubjekt (natürliche Person, Organisationseinheit mit oder ohne Rechtspersönlichkeit), das Partei eines Vertrags mit dem Verkäufer ist, zur Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Verkäufer zu veranlassen.
Der Käufer wird die oben genannten Handlungen für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Erfüllung dieses Vertrags nicht vornehmen.
Der Käufer wird während der Vertragslaufzeit und nach deren Beendigung auch solche Informationen nicht verbreiten, offenlegen oder nutzen, die kein Geschäftsgeheimnis des Verkäufers darstellen, deren Verbreitung, Offenlegung oder Nutzung jedoch in irgendeiner Weise dem Ruf des Verkäufers schaden oder ihm anderweitig einen Schaden zufügen könnte.
Der Käufer wird alle Anstrengungen unternehmen, um die Veröffentlichung oder Offenlegung jeglicher Informationen, die ein wie oben definiertes Geschäftsgeheimnis darstellen, zu verhindern. Der in diesem Punkt festgelegte Schutz des Verkäufers steht dem Verkäufer zusätzlich und unabhängig vom Schutz aus den geltenden Rechtsvorschriften zu. Insbesondere lassen die Bestimmungen dieses Artikels Rechtsvorschriften oder vertragliche Verpflichtungen, die einen weitergehenden Schutz gewähren, unberührt.
XIII
Auf diese Bedingungen und Verträge zwischen den Parteien ist ausschließlich polnisches Recht anwendbar. In Fragen, die in diesen Bedingungen nicht geregelt sind, finden die Vorschriften des Zivilgesetzbuches entsprechende Anwendung.
Werden Verträge und Einkaufsbedingungen in polnischer und einer fremden Sprache erstellt, ist die authentische Sprache des Vertrags die polnische Sprache. Bei Abweichungen zwischen der polnischsprachigen und einer fremdsprachigen Vertragsfassung ist der Wortlaut der polnischen Fassung maßgebend.
Alle Änderungen dieser Bedingungen sowie Änderungen der Verträge zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Erfüllungsort der Verträge zwischen den Parteien ist Piła.
Alle Streitigkeiten, die aus diesen Bedingungen und den darauf basierenden Verträgen entstehen, werden von den sachlich zuständigen Gerichten am Sitz des Verkäufers entschieden.
XIV. ZUSÄTZLICHE HINWEISE
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, konstruktive Änderungen vorzunehmen, die sich aus der Entwicklung der technischen Errungenschaften im Verhältnis zu den im aktuellen Verkaufsangebot vorgeschlagenen ergeben.
Die Vermögensrechte an allen immateriellen Gütern, die durch das Gesetz über den gewerblichen Rechtsschutz und das Gesetz über das Urheberrecht geschützt sind, insbesondere an urheberrechtlich geschützten Werken, Patenten auf Erfindungen, Gebrauchsmustern, Marken, Handelsnamen, Herkunftsbezeichnungen, Ursprungsbezeichnungen, Topographien integrierter Schaltkreise, Verbesserungsvorschlägen, Informationen über die ordnungsgemäße Anwendung von Erfindungen, sonstigen Informationen und Erfahrungen technischen Charakters, die unmittelbar in der gewerblichen und wissenschaftlichen Tätigkeit anwendbar sind, Informationen organisatorischen und sonstigen Charakters, die dem Käufer vom Verkäufer infolge der Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag zur Verfügung gestellt wurden, sind Eigentum des Verkäufers. Eigentum des Verkäufers sind die Gegenstände, auf denen das übermittelte Gut festgehalten wurde. Der Käufer hat nicht das Recht, diese zu anderen Zwecken zu nutzen, noch sie zu kopieren, zu vervielfältigen oder Dritten zur Verfügung zu stellen, abgesehen von der Nutzung der gekauften Ware. Diese Dokumente übertragen keinen Eigentumstitel und implizieren keine Erteilung einer Lizenz. Zeichnungen und sonstige Dokumente, die Eigentum des Verkäufers bleiben, sind auf Verlangen des Verkäufers unverzüglich zusammen mit allen davon angefertigten Kopien zurückzugeben. 3. Der Käufer verpflichtet sich, jegliche Elemente, Informationen und technische Dokumentation, auf deren Grundlage die vom Käufer bestellten Geräte gefertigt wurden, nicht für andere Zwecke zu nutzen und nicht anderen Rechtssubjekten zur Verfügung zu stellen oder weiterzugeben.
Alle Verkaufsreferenzen sowie erstellte Dokumente, die den Kunden zur Verfügung stehen, sind auf Verlangen des Verkäufers zusammen mit allen davon angefertigten Kopien zurückzugeben. Wurde die Bestellung nicht am Sitz des Verkäufers aufgegeben, müssen sie alle unverzüglich auch ohne ein solches Verlangen zurückgegeben werden.
Nach dem Verkauf der Geräte hat der Verkäufer das Recht, das verkaufte Gerät und die Kundendaten in eine Standard-Referenzliste einzutragen, die den Namen und Typ des Geräts, das Verkaufsdatum, den Namen des Kunden und das Land umfasst. Das Nichtanfechten dieser Bestimmung Pkt. XIV Unterpkt. 4 der AVLB ist gleichbedeutend mit der Zustimmung zur Aufnahme dieser Daten in die Referenzliste. Etwaige Vorbehalte können vom Kunden schriftlich angemeldet werden.
Bei Verletzung einer der Bestimmungen dieses Paragraphen zahlt der Käufer dem Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des Vertragsbruttowerts. Sollte der Schadenswert die Höhe der Vertragsstrafe übersteigen, hat der Verkäufer das Recht, Schadenersatz in voller Höhe geltend zu machen.
Diese Bedingungen finden ausschließlich auf Unternehmer Anwendung. Ihre Anwendung auf den individuellen (Verbraucher-)Verkauf ist ausgeschlossen.
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